§ 60 Auflagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 163
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 06.12.2021 – 8 K 1357/20.AZitiert von 1
- VG München, 23.02.2023 – M 24 K 22.3600
- VG Cottbus, 26.06.2014 – 6 L 181/14.AZitiert von 1
- VG Aachen, 13.04.2023 – 4 K 2548/22Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 29.11.2021 – 3 K 514/20.A
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 – L 8 AY 39/19 B ERZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 11.12.2025 – VG 6 K 599/21Gebührenpflicht für die Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft; Unbeachtlichkeit fehlender tatsächlicher Nutzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Aachen, 20.10.2025 – 4 K 2752/25.A
- VG Würzburg, 09.10.2025 – W 5 K 25.421
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/60#abs-1 (1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/60#abs-2 (2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/60#abs-3 (3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.